Häufig gestellte Fragen

Die Richtlinie über Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS) ist eine EU-weite Gesetzgebung im Bereich der Cybersicherheit, die darauf abzielt, einen hohen, gemeinsamen Grad an Cybersicherheit für Anbieter wesentlicher Dienste in den Mitgliedstaaten zu erreichen. Die vorgeschlagene NIS 2-Richtlinie hebt die ursprüngliche NIS-Richtlinie auf und schafft einen umfassenderen und standardisierten Satz von Anforderungen im Bereich der Cybersicherheit. NIS 2 umfasst bedeutende Änderungen, darunter einen erweiterten Anwendungsbereich, gestärkte Sicherheitsanforderungen, verstärkte Zusammenarbeit und schnellere Meldung von Vorfällen.

Die NIS 2-Richtlinie betrifft jede Organisation mit mehr als 50 Mitarbeitern, deren jährlicher Umsatz 10 Millionen Euro übersteigt, sowie jede Organisation, die bereits in der ursprünglichen NIS-Richtlinie aufgeführt war. NIS 2 erweitert seinen Geltungsbereich, um zusätzliche wesentliche Dienste abzudecken, darunter elektronische Kommunikation, digitale Dienste, Raumfahrt, Abfallmanagement, Lebensmittel, kritische Produktionsfertigung (z. B. Pharmazeutika), Postdienste und öffentliche Verwaltung.

Strafen bei Nichteinhaltung von NIS 2 umfassen Geldbußen von 10 Millionen Euro oder 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes der Organisation – je nachdem, welcher dieser Beträge höher ist. Diese Geldbußen entsprechen denen, die bei Verstößen gegen die DSGVO verhängt werden. NIS 2 stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der Anforderungen im Bereich der Cybersicherheit dar und sollte daher genauso ernsthaft behandelt werden wie die DSGVO.

Obwohl die NIS 2-Richtlinie nicht unmittelbar auf Organisationen im Vereinigten Königreich zutrifft, hat die britische Regierung am 20. November 2022 bekanntgegeben, dass die Vorschriften für Netzwerk- und Informationssysteme (NIS) im Vereinigten Königreich verschärft werden, um in vielen Bereichen eine Anpassung an NIS 2 zu ermöglichen. Dies geschieht, um wesentliche Dienste besser vor digitalen Bedrohungen wie Cyberangriffen zu schützen.

Gemäß NIS 2 sind Organisationen dazu verpflichtet, angemessene und proportionale Maßnahmen zur Bewältigung der technischen und operationellen Risiken der Netzwerk- und Informationssysteme zu ergreifen, auf die sie für ihren Betrieb oder die Erbringung von Dienstleistungen angewiesen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören:

  • Gewährleistung grundlegender Praktiken der Computerverhaltenshygiene (Cybersicherheit)
  • Umsetzung von Risikoanalysen und Richtlinien zur Informationssystemsicherheit
  • Protokolle für die Handhabung von Vorfällen
  • Verpflichtende Schulungen für das höhere Management
  • Umsetzung eines Notfallwiederherstellungsplans
  • Einführung von Maßnahmen zur Sicherheit der Lieferkette und des Netzwerks
  • Verschlüsselung
  • Strikte Anwendung der mehrstufigen Identitätsverifizierung
  • Sichere Kommunikation

 

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